Richtlinie für die Schätzung von Schweinen
RdErl. des ML vom 14.2.1992
(MBl. LSA S. 207)
Bei Schweinen ist zum Zwecke der Schätzung im Einzelnen wie folgt zu verfahren:
I. Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtschweinen
- Für Zuchteber und eingetragene Zuchtsauen ist der gemeine Wert entsprechend der Zuchtwertklasse nach den Auktionspreisen des jeweiligen Zuchtverbandes unter Berücksichtigung des Zuchtwertes zu schätzen. Bei Zuchtsauen ist das Alter sowie das Trächtigkeitsstadium zu berücksichtigen. Die Höchstsätze nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes i. d. F. vom 22.2.1991 (BGBl. I S. 482) sind zu beachten.
- Bei nicht eingetragenen Zuchtsauen ist der gemeine Wert ausgehend vom Durchschnittspreis für Jungsauen bei Ab-Stall-Verkäufen zu Grunde zu legen. Diese Preise können als unverbindliche Durchschnittspreise beim Schweinezucht- und -produktionsverband Sachsen-Anhalt e.V. erfragt werden. Der Zuchtwertzuschlag kann bis zu einer Höhe von 500 DM je Zuchtsau festgesetzt werden. Bei der Bemessung des Zuchtwertzuschlages sind glaubhaft nachgewiesene Eigen- bzw. Vorfahrensleistungen, das Alter der Tiere und das Trächtigkeitsstadium zu berücksichtigen. Dabei werden im Regelfall für maximal 70 v. H. der Zuchtsauen Zuchtwertzuschläge gewährt werden können.
- Für Ferkel von eingetragenen Zuchtsauen ist der gemeine Wert nach den letzten veröffentlichten Durchschnittsnotierungen im Land Sachsen-Anhalt, zuzüglich 5 DM je Tier zu errechnen. Sollten Notierungen nicht vorliegen, kann auf Ergebnisse der nächstgelegenen Vermarktungsstelle zurückgegriffen werden.
- Andere zur Zucht bestimmte Jungtiere aus Herdbuchbetrieben sind gemäß Abschnitt III zu schätzen, für einen Zuchtwert ist ein Zuschlag bis zu 3 v. H. zu gewähren.
- Für Tiere aus Hybridzuchtbetrieben von staatlich anerkannten Zuchtunternehmen gelten die Nrn. 1 bis 4 sinngemäß.
II. Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln
Der gemeine Wert von Ferkeln von 20 bis 25 kg Lebendgewicht bzw. 17,5 kg Schlachtgewicht ist nach den letzten veröffentlichen Durchschnittsnotierungen von Ferkelauktionen im Land Sachsen-Anhalt zu ermitteln. Liegen keine Preisnotierungen im Land vor, ist analog nach Abschnitt I Nr. 3 zu verfahren.
Für Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht ist ein Bruchteil des gemeinen Wertes der 20-kg-Ferkel gemäß Notierung festzusetzen. Der Bruchteil darf bei neugeborenen Ferkeln bis zum Alter von 3 Tagen 50 v. H. des Wertes von 20-kg-Ferkeln nicht überschreiten.
Gewicht oder Alter der Ferkel ist zu schätzen. Es gelten als
a) schwere Ferkel solche im Alter von 10 bis 13 Wochen oder mit einem Lebensgewicht über 20 kg bis zu 25 kg,
b) mittlere Ferkel solche im Alter von 8 bis 10 Wochen oder mit einem Lebendgewicht über 15 kg bis zu 20 kg,
c) leichte Ferkel solche im Alter von 6 bis 8 Wochen oder mit einem Lebendgewicht über 10 kg bis zu 15 kg.
Für Saugferkel unter 6 Wochen bis zu 10 kg Lebendgewicht ist als gemeiner Wert ein Bruchteil des gemeinen Wertes für leichte Ferkel (Buchst. c), bezogen auf das Alter der Tiere, festzusetzen. Dieser Bruchteil darf bei frisch geborenen Ferkeln 50 v. H. des Wertes von leichten Ferkeln nicht übersteigen. Das Alter ist zu schätzen.
III. Ermittlung des gemeinen Wertes von Jungschweinen und schlachtreifen Schweinen (Schlachtschweine)
- Die Berechnung des gemeinen Wertes von Schlachtschweinen erfolgt anhand des jeweiligen Schlachtgewichtes.
- Das Schlachtgewicht wird nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung i. d. F. vom 10.12.1991 (BGBl. I S. 2183) und der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung i. d. F. vom 10.12.1991 (BGBl. I S. 2186) definiert.
- Ist das Schlachtgewicht nicht durch Wägung festgestellt worden, so ist es aus dem Lebendgewicht durch Multiplikation mit nachstehenden Koeffizienten (Umrechnungsfaktor) zu errechnen:
| Lebendgewicht | Koeffizient |
| ab 25kg | 0,70 |
| ab 35kg | 0,74 |
| ab 45kg | 0,76 |
| ab 70kg | 0,79 |
| ab 90kg | 0,83 |
4. Sofern das Gewicht vermarkteter oder getöteter Schweine nicht durch Wägung ermittelt werden konnte, ist es unter Beachtung von Nr. 3 zu schätzen.
Die Berechnung des Aufschlages erfolgt anhand des Differenzbetrages, der bei der Subtraktion des gemeinen Wertes eines Schweins von 17,5 kg Schlachtgewicht gewonnen wird. Dieser Differenzbetrag ist durch 57,5 (Gewichtsdifferenz 17,5 kg zu 75 kg) zu dividieren. Der so ermittelte Betrag ist mit dem Schlachtmehrgewicht je kg über 17,5 bis 90 kg zu multiplizieren.
Definitionen:
1. gemeiner Wert = Grundpreis + (Gewichtsdifferenz x Aufschlag)
2. Grundpreis = Wert eines Ferkels mit 25 kg LG = 17,5 kg SG laut Durchschnittsnotierung der letzten Ferkelauktion
3. Gewichtsdifferenz = SG des Jungschweins - 17,5 kg
| SG des Jungschweins | x | Durchschnittspreis Notierung | - | Wert des Ferkels | |
| Aufschlag = | |||||
| 57,5 | |||||
Beispiel für die Ermittlung des gemeinen Wertes eines Jungschweins:
| Jungschweine: | 60 kg LG = 45,6 kg SG (siehe III/3) |
| Ferkelpreis: | 5 DM/kg LG (letzte Ferkelauktion) |
| Schlachtviehpreis: | 3,60 DM/kg SG (letzte Notierung) |
| Grundpreis: | 25 kg x 5 DM = 125 DM |
| Gewichtsdifferenz: | 45,6 kg SG - 17,5 kg SG = 28,1 kg SG |
| (45,6 kg x 3,60 DM/kg) - 125 DM | ||
| Aufschlag = | = 0,681 | |
| 57,5 |
Gemeiner Wert: 125 DM + (28,1 kg x 0,681) = 144,14 DM
LG - Lebendgewicht
SG - Schlachtgewicht
IV. Ergebnis der Schätzung
Über das Ergebnis der Schätzung nach den Abschnitten I bis III ist eine Niederschrift gemäß Anlage 1 (hier nicht veröffentlicht) aufzunehmen.
Die Unterlagen über die Gewichtsfeststellung durch Wägung und Berechnung bzw. Schätzung sind gegebenenfalls der Schätzniederschrift beizuheften. Ansonsten verbleiben diese Unterlagen für etwaige Rückfragen des Tierbesitzers und für eine etwaige spätere Nachprüfung beim amtlichen Tierarzt.
Ausführungshinweise
der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt
zur Richtlinie für die Schätzung von Schweinen
- Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtsauen -
Zur Anwendung der Richtlinie für die Schätzung von Schweinen (RdErl. des ML vom 14.2.1992, MBl. LSA S. 207) werden folgende Hinweise gegeben:
Der gemeine Wert von Zuchtsauen ergibt sich aus
1. dem Grundwert,
2. dem Zuchtwertzuschlag,
3. dem Besamungsvorbereitungszuschlag und
4. dem Altersabschlag.
I. Begriffsbestimmungen
1. Grundwert (G)
Der Grundwert ist der aktuelle Jungsauenpreis (aJSP).
1.1. Aktueller Erzeugerpreis für Schlachtschweine
Der aJSP wird abgeleitet vom aktuellen Erzeugerpreis für Schlachtschweine (aSchlSchwEP) im Land Sachsen-Anhalt in der Woche, in der der gemeine Wert einer Zuchtsau zu ermitteln ist (z. B. zum Zwecke der Festsetzung des Entschädigungsbetrages für entstandenen Tierverlust).
Der aktuelle Erzeugerpreis für Schlachtschweine (aSchlSchwEP) kann
- in DM / kg Schlachtgewicht (SG) oder
- in DM / kg Lebendgewicht (LG)
angegeben werden.
Als aSchlSchwEP je kg gilt der von der ZMP Berlin veröffentlichte Mittelwert für die Handelsklasse U.
Der aSchlSchwEP je kg ergibt sich, indem der aSchlSchwEP je kg SG durch die Konstante 1,26 dividiert wird.
1.2. Aktueller Erzeugerpreis für Jungsauen
Der aktuelle Erzeugerpreis für Jungsauen (aJSEP) in DM/kg LG ergibt sich durch Multiplikation des aSchlSchwEP je kg/LG mit
- dem Faktor 1,75 bei Jungsauen der Bewertungsklasse I (BwKl I) oder
- dem Faktor 1,65 bei Jungsauen der Bewertungsklasse II (BwKl II).
Der aJSEP in DM/Tier ergibt sich durch Multiplikation des aJSEP je kg LG mit dem aktuellen Handelsgewicht für JS in kg (z. Zt. 90 bis 110 kg).
1.3. Aktueller Jungsauenpreis
Der aktuelle Jungsauenpreis (aJSP) ergibt sich durch Addition eines Zuchtzuschlages (z. Zt. 120 DM) zum aJSEP und ist der Grundwert für die Schätzung von Zuchtsauen.
Für die Berechnung des aJSP gilt die Formel:
| aSchlSchwEP x 1,75 (bzw. 1,65) x 90 kg (bzw. 100 kg bzw. 110 kg) | ||
| aJSP = | + 120 | |
| 1,26 |
2. Zuchtwertzuschlag
Der Zuchtwert einer Sau ergibt sich aus
- der Zugehörigkeit zu der jeweiligen Produktions-/Zuchtebene
- der authentisch nachgewiesenen Eigenleistung und
- dem Trächtigkeitsstadium.
2.1. Produktions-/Zuchtebene kann sein die Verwendung als
- Produktionssau (PS) zur Mastläuferproduktion
- Vermehrungssau (VS) zur Zuchtläuferproduktion (Vorwiegend für die eigene Reproduktion)
- Herdbuchsau (HS) zur Jungsauen-/Zuchtläuferprodktion (Vorwiegend für den Verkauf)
- Stammsau (SS)/Ebermutter zur Zuchteberproduktion.
Jungsauen werden bis zum Absetzen des ersten Wurfes keiner Produktions-/ Zuchtebene zugeordnet.
2.2. Die Eigenleistung wird gemessen an der Zahl der im Durchschnitt aller erbrachten
Würfe lebend geborenen/aufgezogenen Ferkel.
2.3. Das Trächtigkeitsstadium wird an der Zahl der Trächtigkeitstage gemessen.
3. Besamungsvorbereitungszuschlag
Für Jungsauen kann ein Besamungsvorbereitungszuschlag zum aJSP berechnet werden für
3.1. die Qurantänisierung
3.2. die Durchführung boitechnischer Verfahren wie
- die Brunstsynchronisation durch Verarbreichung von Hormonpräparaten
- die artefizielle Brunstinduktion
- die Ovulationssynchronisation durch boitechnische Maßnahmen.
Der Zuschlag bezieht sich auf den Zeitraum der letzten 65 Tage vor der Besamung.
4. Altersabschlag
Der Altersabschlag wird anhand der Zahl der erbrachten Würfe errechnet.
II. Festsetzung der Zu- und Abschläge
Als Zuschläge werden festgesetzt:
1. Zuchtwertzuschlag
1.1. Produktions-/Zuchtebene:
Für
| - die Produktionssau: | 250 DM |
| - die Vermehrungssau: | 300 DM |
| - die Herdbuchsau: | 460 DM |
| - die Stammsau: | 620 DM |
1.2. Eigenleistung:
Für Aufzuchtleistung
| - einer Jungsau,(1.Wurf) mindestens 8/7 Ferkel: | 50 DM |
| - einer Altsau, Durchschnitt 9/8 Ferkel: | 50 DM |
| - einer Altsau, Durchschnitt 10/9 Ferkel: | 75 DM |
| - einer Altsau, Durchschnitt > 10/9 Ferkel: | 100 DM |
1.3. Trächtigkeitsstadium:
Für ab dem 35. Trächtigkeitstag nachgewiesene Trächtigkeit
| - bei Altsauen | |
| bis zum 55. Trächtigkeitstag: | 100 DM |
| ab dem 56. Trächtigkeitstag: | 150 DM |
| - bei Jungsauen | |
| pro Trächtigkeitstag: | 1,50 DM |
2. Besamungsvorbereitungszuschlag für Jungsauen:
Als Besamungsvorbereitungszuschlag zum aJSP werden bei Anwendung
boitechnischer Verfahren für 65 Vorbereitungstage gewährt
| - je Tag: | 1,50 DM |
| - für 65 Tage: | 97,50 DM |
Als Abzug wird der Altersabschlag wie folgt festgesetzt:
| - bis zur 3. Geburt: | kein Abschlag |
| - bis zur 4. Geburt: | ./. 50 DM |
| - bis zur 5. Geburt: | ./. 75 DM |
| - bis zur 6. und zu jederweiteren Geburt insges.: | ./. 100 DM. |
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