Richtlinie für die Schätzung von Rindern

RdErl. des MRLU vom 12.01.2001 - 66-42141 

Bezug:   RdErl. des ML vom 12.8.1991 (MBl. LSA S. 488), 

RdErl. des ML vom 31.3.1992 (MBl. LSA S. 566) 


I.

Bei der Schätzung des gemeinen Wertes von Rindern nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Aufbau der Tierseuchenkasse in Sachsen-Anhalt vom
08. August 1991 (GVBl. LSA S. 240) ist wie folgt zu verfahren: 

  1. Zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Kühen wird bei einem Lebendgewicht der Kuh von 550 kg und einer Milchfettleistung von 300 kg ein Grundwert von 1.700 DM zu Grunde gelegt. 

    Die Zu- bzw. Abschläge betragen bei 

    a) Mehr- bzw. Mindergewicht 2,50 DM/kg,   

    b) Mehr-  bzw.  Mindermilchfettleistung  7,00 DM/kg,  ausgenommen  bei  Mutterkühen,  Kühen  ohne  abgeschlossene   Laktationsperiode  oder  ohne
        Leistungsnachweis. 

    Für Herdbuchkühe ist darüber hinaus ein Zuschlag von 10 v. H. auf den ermittelten gemeinen Wert zu gewähren. 

    Für besonders wertvolle Kühe kann ein weiterer Zuschlag gewährt werden, der im Regelfall jedoch 1.500 DM nicht überschreiten darf. Dieser Zuschlag bedarf der ausführlichen Begründung. 

  2. Für tragende Färsen wird bei einem Lebendgewicht von 400 kg ein Grundwert von 1.400 DM zu Grunde gelegt. 

    Die Zu- bzw. Abschläge betragen bei 

    a)   Mehr- bzw. Mindergewicht 2,30 DM/kg, 

    b)   Trächtigkeit ab 4. Monat 50,00 DM/Monat. 

    Für Herdbuchfärsen ist darüber hinaus ein Zuschlag von 10 v. H. auf den ermittelten gemeinen Wert zu gewähren.

  3. Für weibliche Jungrinder wird bei einem Lebendgewicht von 180 kg ein Grundwert von 540 DM zu Grunde gelegt.

    Die Zu- bzw. Abschläge betragen bei Mehr- bzw. Mindergewicht 2,30 DM/kg. 
    Für Herdbuchtiere ist darüber hinaus ein Zuschlag von 10 v. H. auf den ermittelten gemeinen Wert zu gewähren.  

  4. Der gemeine Wert von Zuchtbullen ist nach dem Marktwert unter Berücksichtigung öffentlicher Markt- oder Auktionsnotierungen zu ermitteln. 

  5. Der gemeine Wert von Ochsen und Mastrindern ist nach dem Lebendgewicht und den aktuellen Notierungen der Schlachtviehmärkte zu ermitteln.

  6. Die Höchstsätze nach § 67 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), geändert durch Artikel 2 § 24 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. I. S. 3224) dürfen in keinem Fall überschritten werden. Für die Wertermittlung nach den Nrn. 4 und 5 ist der Zeitpunkt der Tötung bzw. Schlachtung maßgeblich.

II.

Dieser Runderlaß tritt am 15.1.2001 in Kraft, gleichzeitig treten die Bezugs-Rd.Erl. außer Kraft.


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