(Bek. des MLU vom --.--.----, MBl. LSA S. ---)

Satzung über die Erhebung von Beiträgen der Tierbesitzer an die
Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt (Beitragssatzung) für das Jahr 2012

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 3 und des § 11 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG TierSG), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA Nr. 24/2009 S. 700) hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt am 19.10.2011 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

  1. Besitzer von Pferden, Rindern, einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweinen, einschließlich Wildschweine in Gehegen, Schafen, einschließlich Muffelwild in Gehegen, Ziegen, Hühnergeflügel, Truthühnern, Gänsen, Enten, Laufvögeln, Hirschartigen (Dam-, Sika-, Rot-, Rehwild und Sonstige) in Gehegen sowie Forellen und Karpfen in Fischhaltungsbetrieben (Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht von Forellen oder Karpfen oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Forellen oder Karpfen zum Zwecke der Vermarktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Forellen oder Karpfen in geringem Umfang zur Abgabe an den Verbraucher), im Folgenden Tierbesitzer genannt, die diese Tiere im Lande Sachsen-Anhalt halten, sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt (im Folgenden Tierseuchenkasse genannt) jährlich ihren Gesamtbestand an Tieren der genannten Arten, nach Tierarten gegliedert, zu melden.

  2. Die Tierbestandsmeldung an die Tierseuchenkasse ist eine amtliche Erhebung. Stichtag der Erhebung für das Jahr 2012 ist der 3.1.2012, im Falle von Forellen und Karpfen der 1.3.2012. Die Bestandsmeldung erfolgt mittels eines von der Tierseuchenkasse zu beziehenden amtlichen Bestandsmeldebogens oder per Internet unter der Adresse http://www.tierseuchenkassesachsen-anhalt.de. Die Tierbesitzer haben die Zahl der am Stichtag in ihrem Besitz befindlichen Tiere entsprechend der vorgegebenen Gliederung und das Datum der Meldungsausfertigung in den Meldebogen einzutragen, sowie bei eingetretenen Änderungen den Namen, die Unternehmensbezeichnung und die Angaben über den Wohn- bzw. Unternehmenssitz zu berichtigen. Bei Forellen und Karpfen ist die Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Satzfische, bei Speisefischen der genannten Arten das im Vorjahr umgesetzte Gewicht, bei Brütereien die Anzahl der im Jahre 2011 in ihrem Betrieb geschlüpften Küken anzugeben.
    Der Meldebogen ist spätestens zwei Wochen nach o. g. Stichtag, mit Datum und Unterschrift versehen, an die Tierseuchenkasse zu senden. Bei der Meldung per Internet entfällt die Angabe des Datums, die Unterschrift wird durch eine PIN ersetzt.

  3. Tierbesitzer, denen kein amtlicher Meldebogen zugegangen ist, sind verpflichtet, einen solchen rechtzeitig vor Ablauf der zweiwöchigen Meldefrist bei der Tierseuchenkasse anzufordern oder in der genannten Frist per Internet zu melden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
    Tierbesitzer, die ihren Tierbestand nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zur Tierseuchenkasse gemeldet haben, können unter Zugrundelegung der Tierzahlmeldung des Vorjahres und/oder anderweitig amtlich ermittelter Tierzahlen zum Beitrag für das laufende Jahr veranlagt werden. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Meldung des Tierbestands nicht vor, wenn der Tierbestand zum Stichtag die Anzahl der im Vorjahr gemeldeten Tiere unter Berücksichtigung von Absatz 4 Satz 1 nicht überstiegen hat.

  4. Erhöht sich während des Jahres 2012 die Anzahl zum Stichtag 3.1.2012 gemeldeter Tiere einer Tierart durch Zugang aus einer anderen Tierhaltung um mehr als fünf Prozent oder um mehr als zehn Tiere, bei Geflügel um mehr als 100 Stück, oder wird ein Tierbestand nach dem Stichtag wieder neu aufgebaut oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhanden gewesenen Tierart, für die Meldepflicht gemäß Absatz 1 besteht, neu oder wieder in die Tierhaltung aufgenommen, so ist der Tierbesitzer verpflichtet, dies der Tierseuchenkasse mittels Bestandsmeldebogen innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Für die Nachmeldung gelten Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Bei Bestandserhöhungen ist, soweit Nachmeldepflicht besteht, die Anzahl aller über den Stichtagsbestand hinaus eingestellten Tiere nachzumelden.

  5. Tierbesitzer, die im Laufe des Jahres 2012 erstmalig mit der Tierhaltung in Sachsen-Anhalt beginnen, sind verpflichtet, dies der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach Tierhaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen und bei dieser einen amtlichen Bestandsmeldebogen anzufordern. Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 4 gelten entsprechend.

  6. Viehhändler mit Geschäftssitz in Sachsen-Anhalt haben sich als Tierbesitzer gemäß Absatz 1 schriftlich bei der Tierseuchenkasse zu melden. Sie haben bis zum 1.3.2012 zum Zwecke der Beitragsveranlagung Art und Anzahl der im Jahre 2011 umgesetzten Tiere anzugeben. Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absätze 3 und 5 gelten entsprechend.

  7. Die Beitragsberechnung erfolgt entsprechend der Angaben über Zahl und Art der gehaltenen Tiere gemäß Absatz 2, 3, 4 und 5. Der Beitragsberechnung im Falle des Absatz 6 werden 4 Prozent der im Jahre 2011 umgesetzten Tiere zugrunde gelegt. Für die Beitragsberechnung bei Brütereien ist die durch 365 dividierte Anzahl der im Jahre 2011 geschlüpften Küken (Durchschnittsküken) maßgeblich. Abweichend davon kann von der Erhebung von Beiträgen für Tiere, die gemäß Absatz 4 oder 5 gemeldet wurden, für das Jahr 2012 auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers abgesehen werden, wenn:

    1. für diese Tiere bereits Beiträge zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt für das Jahr 2012 entrichtet wurden und der Tierbestand
      1. am bisherigen Standort durch einen anderen Tierbesitzer im Rahmen der Erbfolge oder der Änderung der Rechtsform weitergeführt wird oder
      2. an einem anderen Standort im Land Sachsen-Anhalt und durch einen anderen Tierbesitzer und dort nur vorübergehend gehalten wird, oder
    2. der Tierbesitzer für diese Tiere seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des deutschen Tierseuchengesetzes nachgekommen ist und diese Tiere nur vorübergehend in Sachsen-Anhalt gehalten werden.

    Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung von der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt ist vom Antragsteller nachzuweisen. Abweichend von § 2 Abs. 1 der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 08.12.1999 i.d.g. Fassung, haben Tierbesitzer für Tiere nach Nummer 2, einschließlich der Nachzucht dieser Tiere, keinen Anspruch auf Beihilfen.


  8. Der Beitrag zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt für das Jahr 2012 kann bei Rindern auf die Beitragssätze des § 2 Abs. 1 Nr. 2 b und bei Schweinen auf die Beitragssätze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ermäßigt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen.

    1. Rinder
      1.1Der Rinderbestand muss vor dem 31.12.2011 amtlich als „BHV1-freier Rinderbestand“ und „BVD-unverdächtiger Rinderbestand“ anerkannt worden sein.
      1.2Die Anerkennungen nach Nummer 1.1 sind durch eine amtstierärztliche Bescheinigung zu bestätigen.
      1.3Die Bescheinigung nach Nummer 1.2 muss bis 15.02.2012 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein.
    2. Schweine
      2.1Der ausschließlich Schlachtschweine produzierende Betrieb hat im Jahr 2011 gemäß der Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung - BGBl. I, S. 322) Probenentnahmen und
      -untersuchungen durchgeführt oder durchführen lassen und ist entsprechend der v. g. VO in die Kategorie I eingestuft. Die Einstufung ist durch Einsendung der Probenergebnisse aus dem Jahr 2011 nachzuweisen.
      2.2Der Mast- und Zuchtläufer produzierende Betrieb nimmt am „Programm des Tiergesundheitsdienstes Sachsen-Anhalt zur Reduzierung des Eintrags von Salmonellen aus Schweinebeständen in die Lebensmittelkette“ teil. Der Beitritt zu diesem Programm ist bis 15.02.2012 gegenüber der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt schriftlich zu erklären.
      2.3Der gemischte Betrieb im geschlossenen System erfüllt für alle Maststätten seines Betriebes die Voraussetzungen nach Nr. 2.1 oder weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 2.1 und 2.2 für jede Betriebsstätte gesondert nach.
      2.4Die Unterlagen nach Nummern 2.1 und 2.3 oder die Erklärung nach Nummer 2.2 müssen bis 15.02.2012 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein.

§ 2

1. Im Jahre 2012 gelten, vorbehaltlich des Absatz 2, folgende Beitragssätze:

1.

Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag eines Tierbesitzers beträgt, unabhängig von der gehaltenen Tierart und -zahl

6,00 €
2.

Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons

Zu entrichten sind

a) für jedes Rind

b) für jedes Rind gemäß § 1 Abs. 8

 

 

6,20 €

2,40 €

3.

Schweine einschließlich Wildschweine in Gehegen

Zu entrichten sind

a) für jedes Schwein, ausgenommen Ferkel an der Sau

b) für jedes Schwein, ausgenommen Ferkel an der Sau, gemäß § 1 Abs. 8

 

 

0,90 €

0,45 €

4.

Pferde

Zu entrichten sind für jedes Pferd

 

1,50 €

5.

Schafe einschließlich Muffelwild in Gehegen

Zu entrichten sind

für Schafe über dem 9. Lebensmonat je Tier

 

 

0,75 €

6.

Ziegen

Zu entrichten sind

für Ziegen über dem 9. Lebensmonat je Tier

 

 

1,25 €

7.

Geflügel

7.1

Hühner (Legehennen, Junghennen, Reb- und Perlhühner, Fasanen, Wachteln)

Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück

 

3,80 €

7.2

Elterntiere (Legehennen- und Masthähnchenelterntiere/-großelterntiere)

Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück

 

5,80 €

7.3

Masthähnchen

Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück

 

1,80 €

7.4

Truthühner

Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück

 

6,80 €

7.5

Gänse

Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück

 

3,50 €

7.6

Enten

Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück

 

3,50 €

7.7

Laufvögel (Flachbrustvögel)

Zu entrichten sind je Stück

 

1,00 €

7.8

Brütereien

Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück (Durchschnittsküken)

 

5,80 €

8.

Forellen und Karpfen

8.1

Speisefische Forellen

Zu entrichten sind je angefangene 100 kg

Speisefische Karpfen

Zu entrichten sind je angefangene 100 kg

 

3,50 €

 

2,50 €

8.2

Satzfische

Zu entrichten sind je angefangene 1.000 Stück in den nachfolgenden Größen

1. Forellen: Rf/Bf0-1

2. Karpfen: K0-2

 

 

0,50 €

0,50 €

9.

Hirschartige in Gehegen (Dam-, Sika-, Rot-, Rehwild und Sonstige)

Zu entrichten sind je Stück

 

1,00 €


2. Die Tierseuchenkasse kann im Laufe des Jahres 2012 andere Beitragssätze festsetzen, sofern dies auf Grund des Auftretens von Tierseuchen     notwendig ist.


§ 3

Für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh, sowie für Tiere in Zoologischen Gärten, werden Beiträge nicht erhoben.


§ 4

Die Beiträge an die Tierseuchenkasse werden mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Die Zahlungsfrist für Tierhalter, die Ihren Tierbestand nach § 1 Absatz 2 Satz 2 1. Halbsatz melden oder nach § 1 Absatz 3 Sätze 2 und 3 zum Beitrag veranlagt werden, endet am 30.03.2012. In den übrigen Fällen beträgt sie zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides.


§ 5

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.



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