(Bek. des MLU vom 21.01.2009, MBl. LSA S. 157)
Satzung über die Erhebung von Beiträgen der Tierbesitzer an die
Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt ( Beitragssatzung) für das Jahr 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 3 und des § 11 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG TierSG) zul. geänd. d. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 8. November 2005 (GVBl. LSA S. 690) hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt am 22.10.2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
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Besitzer von Pferden, Rindern, einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweinen, einschließlich Wildschweinen in Gehegen, Schafen, einschließlich Muffelwild in Gehegen, Ziegen, Hühnergeflügel, Truthühnern, Gänsen, Enten, Laufvögeln, Hirschartigen (Dam-, Sika-, Rot-, Rehwild und Sonstigen) in Gehegen sowie Forellen und Karpfen in Fischhaltungsbetrieben (Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht von Forellen oder Karpfen oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Forellen oder Karpfen zum Zwecke der Vermarktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälterung von Forellen oder Karpfen in geringem Umfang zur Abgabe an den Verbraucher), im Folgenden Tierbesitzer genannt, die diese Tiere im Lande Sachsen-Anhalt halten, sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt (im Folgenden Tierseuchenkasse genannt) jährlich ihren Gesamtbestand an Tieren der genannten Arten, nach Tierarten gegliedert, zu melden.
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Die Tierbestandsmeldung an die Tierseuchenkasse ist eine amtliche Erhebung; Stichtag der Erhebung für das Jahr 2009 ist der 3.1.2009, im Falle von Forellen und Karpfen der 1.3.2009. Die Bestandsmeldung erfolgt mittels eines von der Tierseuchenkasse zu beziehenden amtlichen Bestandsmeldebogens oder per Internet unter der Adresse http://www.tierseuchenkassesachsen-anhalt.de. Die Tierbesitzer haben die Zahl der am Stichtage in ihrem Besitz befindlichen Tiere, bei Forellen und Karpfen die Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Satzfische, bei Speisefischen der genannten Arten das im Vorjahr umgesetzte Gewicht, entsprechend der vorgegebenen Gliederung und das Datum der Meldungsausfertigung in den Meldebogen einzutragen sowie bei eingetretenen Änderungen den Namen, die Unternehmensbezeichnung und die Angaben über den Wohn- bzw. Unternehmenssitz zu berichtigen. Der Meldebogen ist spätestens zwei Wochen nach o. g. Stichtag, mit Datum und Unterschrift versehen, an die Tierseuchenkasse zu senden. Bei der Meldung per Internet entfällt die Angabe des Datums, die Unterschrift wird durch eine PIN ersetzt.
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Tierbesitzer, denen kein amtlicher Meldebogen zugegangen ist, sind verpflichtet, einen solchen rechtzeitig vor Ablauf der zweiwöchigen Meldefrist bei der Tierseuchenkasse anzufordern oder in der genannten Frist per Internet zu melden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Tierbesitzer, die ihren Tierbestand nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist zur Tierseuchenkasse gemeldet haben, können unter Zugrundelegung der Tierzahlmeldung des Vorjahres und/oder anderweitig amtlich ermittelter Tierzahlen zum Beitrag für das laufende Jahr veranlagt werden.
Dies entbindet die Tierbesitzer nicht von der Pflicht zur Abgabe der Meldung ihres Tierbestandes. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.
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Erhöht sich während des Jahres 2009 die Anzahl zum Stichtag 3.1.2009 gemeldeter Tiere einer Tierart durch Zugang aus einer anderen Tierhaltung um mehr als fünf Prozent oder um mehr als zehn Tiere, bei Geflügel um mehr als 100 Stück, oder wird ein Tierbestand nach dem Stichtag wieder neu aufgebaut oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhanden gewesenen Tierart, für die Meldepflicht gemäß Absatz 1 besteht, neu oder wieder in die Tierhaltung aufgenommen, so ist der Tierbesitzer verpflichtet, dies der Tierseuchenkasse mittels Bestandsmeldebogen innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Für die Nachmeldung gelten Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Bei Bestandserhöhungen ist, soweit Nachmeldepflicht besteht, die Anzahl aller über den Stichtagsbestand hinaus eingestellten Tiere nachzumelden.
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Tierbesitzer, die im Laufe des Jahres 2009 erstmalig mit der Tierhaltung in Sachsen-Anhalt beginnen, sind verpflichtet, dies der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach Tierhaltungsbeginn schriftlich mitzuteilen und bei dieser einen amtlichen Bestandsmeldebogen anzufordern. Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 4 gelten entsprechend.
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Viehhändler mit Geschäftssitz in Sachsen-Anhalt haben sich als Tierbesitzer gemäß Absatz 1 schriftlich bei der Tierseuchenkasse zu melden. Sie haben bis zum 1.3.2009 zum Zwecke der Beitragsveranlagung Art und Anzahl der im Jahre 2008 umgesetzten Tiere anzugeben. Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absätze 3 und 5 gelten entsprechend.
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Die Beitragsberechnung erfolgt entsprechend der Angaben über Zahl und Art der gehaltenen Tiere gemäß Absatz 2, 3, 4 und 5. Der Beitragsberechnung im Falle des Absatz 6 werden 4 Prozent der im Jahre 2008 umgesetzten Tiere zugrunde gelegt. Abweichend davon kann von der Erhebung von Beiträgen für Tiere, die gemäß Absatz 4 oder 5 gemeldet wurden, für das Jahr 2009 auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers abgesehen werden, wenn:
- für diese Tiere bereits Beiträge zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt für das Jahr 2009 entrichtet wurden und der Tierbestand
- am bisherigen Standort durch einen anderen Tierbesitzer im Rahmen der Erbfolge oder der Änderung der Rechtsform weitergeführt wird oder
- an einem anderen Standort im Land Sachsen-Anhalt und durch einen anderen Tierbesitzer und dort nur vorübergehend gehalten wird, oder
- am bisherigen Standort durch einen anderen Tierbesitzer im Rahmen der Erbfolge oder der Änderung der Rechtsform weitergeführt wird oder
- der Tierbesitzer für diese Tiere seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des deutschen Tierseuchengesetzes nachgekommen ist und diese Tiere nur vorübergehend in Sachsen-Anhalt gehalten werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Befreiung von der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt ist vom Antragsteller nachzuweisen. Abweichend von § 2 Abs. 1 der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 08.12.1999 i. d. g. Fassung, haben Tierbesitzer für Tiere nach Nummer 2, einschließlich der Nachzucht dieser Tiere, keinen Anspruch auf Beihilfen.
- für diese Tiere bereits Beiträge zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt für das Jahr 2009 entrichtet wurden und der Tierbestand
- Der Beitrag zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt für das Jahr 2009 kann bei Rindern auf die Beitragssätze des § 2 Nr. 2 b und bei Schweinen auf die Beitragssätze des § 2 Nr. 3 b ermäßigt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen.
1. Rinder1.1 Der Rinderbestand muss vor dem 31.12.2008 amtlich als "BHV1-freier Rinderbestand" und "BVD unverdächtiger Rinderbestand" anerkannt worden sein. 1.2 Die Anerkennungen nach Nummer 1.1 sind durch eine amtstierärztliche Bescheinigung zu bestätigen. 1.3 Die Bescheinigung nach Nummer 1.2 muss bis 15.02.2009 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein.
2. Schweine
2.1 Der Schlachtschweine produzierende Betrieb hat im Jahr 2008 gemäß der Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung - BGBl. I, S. 322) Probenentnahmen und -untersuchungen durchgeführt oder durchführen lassen und ist entsprechend der v. g. VO in die Kategorie I eingestuft. Die Einstufung ist durch Einsendung der Probenergebnisse aus dem Jahr 2008 nachzuweisen. 2.2 Der Zuchtschweine produzierende Betrieb nimmt am "Programm des Tiergesundheitsdienstes Sachsen-Anhalt zur Reduzierung des Eintrags von Salmonellen aus Schweinebeständen in die Lebensmittelkette" teil. Der Beitritt zu diesem Programm ist bis 15.02.2009 gegenüber der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt schriftlich zu erklären. 2.3 Die Unterlagen nach Nummer 2.1 oder die Erklärung nach Nummer 2.2 müssen bis 15.02.2009 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein.
§ 2
1. Im Jahre 2009 gelten, vorbehaltlich des Absatz 2, folgende Beitragssätze:
1. Mindestbeitrag Der Mindestbeitrag eines Tierbesitzers beträgt, unabhängig von der gehaltenen Tierart und -zahl,
4,00 € 2.
Rinder
einschließlich Wasserbüffel, Wisente und BisonsZu entrichten sind
a) für jedes Rind
b) für jedes Rind gemäß § 1 Abs. 8
5,70 €
1,90 €
3.
Schweine einschließlich Wildschweine in Gehegen
Zu entrichten sind
a) für jedes Schwein, ausgenommen Ferkel an der Sau
b) für jedes Schwein, ausgenommen Ferkel an der Sau, gemäß § 1 Abs. 8
0,60 €
0,35 €
4.
Pferde
Zu entrichten sind für jedes Pferd
1,50 €
5.
Schafe einschließlich Muffelwild in Gehegen
Zu entrichten sind
für Schafe über dem 9. Lebensmonat je Tier
0,75 €6.
Ziegen
Zu entrichten sind
für Ziegen über dem 9. Lebensmonat je Tier
1,25 €7.
Geflügel
7.1.
Hühner
(einschl. Reb- und Perlhühner, Fasanen, Wachteln)
Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück
3,70 €7.2.
Masthähnchen
Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück
0,55 €7.3.
Truthühner
Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück
3,15 €7.4.
Gänse
Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück
3,15 €7.5.
Enten
Zu entrichten sind je angefangene 100 Stück
3,15 €7.6. Laufvögel (Flachbrustvögel)
Zu entrichten sind je Stück
1,00 €8.
Forellen und Karpfen
8.1.
Speisefische Forellen
Zu entrichten sind je angefangene 100 kg
3,50 €Speisefische Karpfen
Zu entrichten sind je angefangene 100 kg
2,50 €8.2.
Satzfische
Zu entrichten sind je angefangene 1.000 Stück
in den nachfolgenden Größen:- Forellen:
- Rf/Bf 0-v (frisch geschlüpft - vorgestreckt)
- Rf/Bf 1 ( 70 g )
- Karpfen:
- K 0-v ( 5 g )
- K 1 ( 30 - 50 g )
- K 2 ( 200 - 300 g )
0,50 €
1,00 €0,50 €
1,00 €
1,50 €
9. Hirschartige in Gehegen
(Dam-, Sika-, Rot-, Rehwild und Sonstige)
Zu entrichten sind je Stück1,00 €
2. Die Tierseuchenkasse kann im Laufe des Jahres 2009 andere Beitragssätze festsetzen, sofern dies auf Grund des Auftretens von Tierseuchen notwendig ist.
§ 3
Für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh, sowie für Tiere in Zoologischen Gärten, werden Beiträge nicht erhoben.
§ 4
Die Beiträge an die Tierseuchenkasse werden mit Zugang des Beitragsbescheides fällig. Die Zahlungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 5
- Der Anspruch auf Beihilfen der Tierseuchenkasse entfällt wenn der Tierbesitzer oder sein Vertreter schuldhaft
- bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
- seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
- Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf Beihilfen der Tierseuchenkasse, wenn der Tierbesitzer oder sein Vertreter schuldhaft
- bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen die Angaben verspätet abgegeben oder
- seine Beitragspflicht nicht fristgerecht erfüllt hat.
- Die Beihilfe kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist.
- Die weiteren Regelungen der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung vom 08.12.1999 i.d.g.F.) bleiben hiervon unberührt.
- Forellen:
§ 6
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
| Magdeburg, den 22.10.2008 | Der Vorsitzende des Verwaltungsrates |
| der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt |