Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 6 und § 10 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG TierSG LSA), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. 11. 2005 (GVBl. LSA S. 690), und § 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprdukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG AG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2008 (GVBl. LSA Nr. 28 S. 452), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt folgende Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) beschlossen:


Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt
über die Gewährung von Beihilfen

vom 08.12.1999



Bek. des ML vom 28.02.2000 (MBl. LSA S. 430)
zuletzt geändert durch Bek. des MLU vom 30.08.2011 (MBl. LSA S. 436)


(konsolidierte Textfassung)


Abschnitt I - Beihilfen


§ 1

Beihilfegrundsätze

(1) Die Tierseuchenkasse gewährt Tierbesitzern Beihilfen nach Maßgabe der Anlagen zu dieser Satzung, denen

  1. Kosten durch Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen seuchenartigen Erkrankungen sowie bei der Entfernung und Beseitigung von Falltieren von Vieh entstehen,
  2. infolge der Durchführung der Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz (TierSG i. d. g. F. vom 20. Dezember 1995, BGBl. I, S. 2038) schwere wirtschaftliche Schäden erwachsen,
  3. andere Schäden auf Grund angeordneter Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung oder Bekämpfung von Tierkrankheiten entstehen, insbesondere wenn die Tiere verwerfen oder tierärztliche Behandlungskosten anfallen.

(2) Für die gutachterliche Stellungnahme des Amtstierarztes gelten die Bestimmungen des § 9 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes sowie die in den Anlagen zu dieser Satzung geregelten Verfahren.

(3) Bei der Festsetzung der Beihilfen werden Steuern nicht berücksichtigt.


§ 2

Voraussetzung für die Beihilfegewährung

(1) Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen sind, neben den in den Anlagen zu dieser Satzung genannten Bedingungen, dass

  1. der Tierbesitzer seinen satzungsgemäßen Bestandsmelde- und Beitragsverpflichtungen gegenüber der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt nachgekommen ist.
  2. sich das/die betroffene(n) Tier(e) zur Zeit der Durchführung der nach dieser Satzung beihilfebegünstigten Maßnahme, außer dem Verbringen zur Schlachtung, im Land Sachsen-Anhalt befand(en).
  3. der Tierhalter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie anderen seuchenartigen Erkrankungen in Zusammenhang mit der die Beihilfe auslösenden Maßnahme in seinem Betrieb durchgeführt und vom Land erlassene Bekämpfungsrichtlinien für die betreffende Tierseuche oder seuchenartige Erkrankung eingehalten hat.
  4. bei beihilfefähigen amtlich angeordneten Untersuchungen diese in einer der Aufsicht der für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörde unterliegenden Untersuchungseinrichtung, bei beihilfefähigen freiwilligen Untersuchungen auch an einer anderen dafür akkreditierten Untersuchungseinrichtung, durchgeführt worden sind.

(2) Der Antrag auf Beihilfe ist innerhalb von zwölf Monaten nach Durchführung der beihilfebegünstigten Maßnahme bzw. amtstierärztlichen Feststellung des Schadens bei der Tierseuchenkasse zu stellen. Bei wiederkehrenden Maßnahmen beginnt diese Frist mit der Durchführung der jeweiligen Einzelmaßnahme.

Eine schuldhafte Nichteinhaltung dieser Frist führt zum Verlust des Beihilfeanspruchs.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Antrag auf Beihilfe innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung der beihilfebegünstigten Maßnahme oder amtstierärztlichen Feststellung des Schadens bei der Tierseuchenkasse zu stellen, wenn eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Co-Finanzierung der beihilfebegünstigten Maßnahme vorliegt.



§ 3

Versagung und Einschränkung der Beihilfen

(1) Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn ein Entschädigungsanspruch nach § 66 TierSG besteht.

(2) Die §§ 68 - 70 des TierSG gelten für die Beihilfegewährung entsprechend.

(3) Im Falle des § 69 Abs. 3 TierSG entfällt der Anspruch auf Beihilfe nicht, wenn der Tierbesitzer vor dem Eintritt des beihilfefähigen Ereignisses seinen Tierbestand gemeldet und den fälligen Beitrag entrichtet hat.


§ 4

Leistungen aus Versicherungsverträgen

Die Beihilfe wird um Leistungen aus Versicherungsverträgen gemindert.


§ 5

Leistungsempfänger

Die Tierseuchenkasse erbringt Beihilfeleistungen an oder für denjenigen, der zum Zeitpunkt der Durchführung der beihilfebegünstigten Maßnahme oder amtstierärztlichen Feststellung des Schadens Besitzer der Tiere war, sofern ihr ein anderer Berechtigter nicht bekannt gegeben worden ist. Die gemäß der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 nach dieser Satzung vorgesehenen Beihilfen werden in Form von Sachleistungen als bezuschusste Dienstleistungen gewährt. Sofern die Satzung die Zahlung von Geldbeträgen vorsieht, werden diese ausschließlich an denjenigen gezahlt, der die Dienstleistung durchgeführt hat. Satz 3 gilt nicht für Beihilfen zum Ausgleich für Tierverluste.


Abschnitt II - nicht besetzt


Abschnitt III - Sprachliche Gleichstellung


§ 8

Bezeichnungen

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.


Abschnitt IV - Inkrafttreten/Außerkrafttreten


§ 9

Inkrafttreten

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.


§ 10

Außerkrafttreten

(1) Beihilfen werden für die bis zum 31. Dezember 2013 entstandenen Kosten und Schäden im Sinne von § 1 Abs. 1 gewährt.

(2) Fristen für die Gewährung von Beihilfen in dieser Satzung, die vor diesem Zeitpunkt enden, bleiben unberührt.




  • Anlage 1 Aujeszkysche Krankheit der Schweine
  • Anlage 2 entfallen
  • Anlage 3 entfallen
  • Anlage 4 Salmonelleninfektion beim Haushuhn
  • Anlage 5 entfallen
  • Anlage 6 Klassische Schweinepest (KSP)
  • Anlage 7 entfallen
  • Anlage 8 Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD/MD)
  • Anlage 9 Brucellose der Schafe und Ziegen
  • Anlage 10 entfallen
  • Anlage 11 Notstandsplanpflichtige Tierseuchen
  • Anlage 12 Traberkrankheit der Schafe (Scrapie)
  • Anlage 13 Salmonelleninfektion bei Schweinen
  • Anlage 14 Salmonellose der Rinder
  • Anlage 15 entfallen
  • Anlage 16 Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) der Ziege
  • Anlage 17 Abklärung von Krankheitsursachen und besondere Untersuchungen bei Schweinen
  • Anlage 18 Porcines Respirations- und Reproduktions-Syndrom (PRRS)
  • Anlage 19 entfallen
  • Anlage 20 Abklärung von Krankheitsursachen und besondere Untersuchungen bei Pferden
  • Anlage 21 Abklärung von Krankheitsursachen und besondere Untersuchungen bei Rindern
  • Anlage 22 entfallen
  • Anlage 23 Abklärung von Krankheitsursachen und besondere Untersuchungen bei Schafen und Ziegen
  • Anlage 24 Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Geflügelbeständen
  • Anlage 25 Blauzungenkrankheit/Bluetongue Disease (BTD) in Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen
  • Anlage 26 Entfernung von Falltieren und Beseitigung dieser Tierkörper
  • Anlage 27 Tierverluste beim Haushuhn infolge des Auftretens von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium



Anlage 1 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MLU vom 6.11.2006, MBl. LSA S. 765).
Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MLU vom 1. 3. 2006 (MBl. LSA S. 176), wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 1 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Aujeszkysche Krankheit der Schweine

1. Maßnahmen:

Behördlich angeordnete blutserologische Untersuchungen von Schweinen entsprechend den jeweils gültigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der behördlich angeordneten Entnahme und Untersuchung von Proben zur Aufrechterhaltung des AK-freien Status von Gebieten, zur Abklärung eines Seuchenverdachtes oder zur Wiedererlangung des Status "von der Aujeszkyschen Krankheit freier Schweinebestand".

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und nach Bestätigung des Antrages durch den zuständigen Amtstierarzt

  1. die Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme, höchstens jedoch 1,55 € (netto) je Probe, des Blutentnahmebestecks, höchstens jedoch 0,40 € (netto) je Probe und die Bestandsuntersuchungsgebühr, höchstens jedoch 10,00 € (netto) je angewiesene Maßnahme und Betriebsstätte.

  2. die Kosten der serologischen Blutuntersuchung.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Anlage 2 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MRLU vom 9.1.1998, MBl. LSA S. 318)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Anlage zur Bek. des ML vom 4.6.1992, MBl. LSA S. 891), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 8.7.1997 (Bek. des MRLU vom 16.9.1997, MBl. LSA S. 1686), wird wie folgt geändert:

Anlage 2 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)


Enzootische Leukose der Rinder

Anlage 2 - Enzootische Leukose der Rinder - tritt am 31.12.1997 außer Kraft.




Anlage 3 [Zurück]

15. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 24.11. 2008 (MBl. LSA S. 899)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 10.06.2008 (Bek. des MLU vom 19.06.2008, MBl. LSA S. 459) wird wie folgt geändert:

Anlage 3 wird wie folgt geändert:

Anlage 3 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Psoroptesräude und Moderhinke der Schafe

Die Anlage 3 tritt außer Kraft.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.




Anlage 4 [Zurück] [ 30-Tage-Regelung ]

23. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 30.08.2011 (MBl. LSA S. 436)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999, zuletzt geändert durch die 22. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 25.05.2011 (MBl. LSA, S. 239), wird wie folgt geändert:

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

Anlage 4 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Salmonelleninfektion beim Haushuhn

1. Maßnahmen:

Bakteriologische Untersuchungen in Brütereien, Zuchtbetrieben, Aufzuchtbetrieben, Legehennenbetrieben und Masthähnchenbetrieben entsprechend

a) der Verordnungen (EG)
  • Nr.2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1),
  • Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12),
  • Nr.1168/2006 der Kommission vom 31. Juli 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Eindämmung der Prävalenz bestimmter Salmonellen-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4) und
  • Nr.646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21)
b) der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752).

2. Beihilfe:

Beihilfen zu den Kosten von amtlichen bakteriologischen Untersuchungen gemäß der in Nr. 1. a) genannten Verordnungen sowie zu den Kosten von amtlichen bakteriologischen Untersuchungen zum Nachweis oder Ausschluss von Salmonellen gemäß §§ 10, 16, 22, 27 und 32 der Hühner-Salmonellen-Verordnung (Nr. 1. b) ).

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und nach Bestätigung des Antrages durch den Amtstierarzt die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen


3. Beihilfen nach Nr. 2. werden zu den Kosten von Untersuchungen seit dem 01.01.2011 gewährt.


Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.




Anlage 5 [Zurück]

15. Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 24.11. 2008 (MBl. LSA S. 899)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 10.06.2008 (Bek. des MLU vom 19.06.2008, MBl. LSA S. 459) wird wie folgt geändert:

Anlage 5 wird wie folgt geändert:

Anlage 5 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion

Die Anlage 5 tritt außer Kraft.


Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.




Anlage 6 [Zurück] [ 30-Tage-Regelung ]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MRLU vom 1. 11. 2001, MBl. LSA 2002 S. 128)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MRLU vom 8. 2. 2001 (MBl. LSA S. 153), wird wie folgt geändert:
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 6 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Klassische Schweinepest (KSP)

1. Maßnahmen:

  1. blutserologische und virologische Untersuchungen von Schweinen zum Nachweis oder Ausschluss der Klassischen Schweinepest nach folgenden Rechtsvorschriften:
  • Entscheidungen der Kommission der EG über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland
  • Verordnungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf der Grundlage der §§ 7 und 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
  1. blutserologische, virologische und pathologisch-anatomische Untersuchungen zum Ausschluss der KSP oder zur amtlichen Festlegung des KSP-Verdachtes oder des Seuchenausbruches nach der
  • Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) i. d. Bek. d. Neuf. der Schweinepest-Verordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044)

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten

  1. der Blutprobenentnahme,
  2. der blutserologischen oder virologischen Untersuchungen, soweit diese durch nationale Rechtsvorschriften, Gemeinschaftsrecht und behördliche Anordnungen vorgeschrieben werden, sowie
  3. der virologischen und pathologisch-anatomischen Untersuchungen zum Ausschluss oder zur Feststellung des KSP-Verdachtes oder -Ausbruches.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierhalters und nach Bestätigung des Antrages durch den zuständigen Amtstierarzt

  1. die Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme, höchstens jedoch 1,55 € (netto) je Probe, des Blutentnahmebestecks, höchstens jedoch 0,40 € (netto) je Probe und die Bestandsuntersuchungsgebühr, höchstens jedoch 10,00 € (netto) je angewiesene Maßnahme und Betriebsstätte,
  2. die Kosten der blutserologischen und virologischen Untersuchungen, soweit diese durch nationale Rechtsvorschriften, Gemeinschaftsrecht oder behördliche Anordnungen vorgeschrieben worden sind, der virologischen und pathologisch-anatomischen Untersuchungen

zum Ausschluss oder zur Feststellung des KSP-Verdachtes oder -Ausbruches.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.




Anlage 7 [Zurück]

15. Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 24.11. 2008 (MBl. LSA S. 899)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 10.06.2008 (Bek. des MLU vom 19.06.2008, MBl. LSA S. 459) wird wie folgt geändert:

Anlage 7 wird wie folgt geändert:

Anlage 7 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Übertragbare Genitalinfektionen der Pferde

Die Anlage 7 tritt außer Kraft.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.




Anlage 8 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MLU vom 6. 11. 2006, MBl. LSA S. 765).

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MLU vom 1. 3. 2006 (MBl. LSA S. 176), wird wie folgt geändert:
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 8 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD)

1. Maßnahmen:

Virologische (BVDV-Antigen) und serologische (BVDV-Antikörper) Untersuchungen von Rindern nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

  • Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 04. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320)

2. Beihilfe:

2.1. Beihilfe zu den Kosten der Untersuchung von Gewebeproben auf BVDV-Antigen die bei der Erstkennzeichnung eines Rindes nach ViehVerkV mittels einer Gewebeohrmarke (Ohrstanzprobe) gewonnen werden.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und nach gutachterlicher Stellungnahme des Amtstierarztes zum Antrag die Kosten der Untersuchung der gewonnen Gewebeproben auf BVDV-Antigen, für eine Untersuchung je untersuchungspflichtiges Kalb.

2.2. Beihilfe zu den Kosten der behördlich angeordneten Untersuchung von Blutproben auf BVDV-Antikörper in nicht gegen BVD geimpften Rinderbeständen.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und nach gutachterlicher Stellungnahme des Amtstierarztes zum Antrag die Kosten der serologischen Blutuntersuchung auf BVDV-Antikörper, höchstens jedoch für 30 Proben je Betrieb und Jahr.

2.3. Beihilfe für den Verlust BVD positiver/persistent infizierter Kälber

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und nach gutachterlicher Stellungnahme des Amtstierarztes zum Antrag

  1. 50 v.H. des gemeinen Wertes des BVDV-positiven Kalbes, sofern:

    • das Kalb im Zuge der Erstkennzeichnung nach ViehVerkV mit einer Gewebeohrmarke innerhalb der ersten sieben Lebenstage gekennzeichnet und die Probe unverzüglich an die zuständige Untersuchungseinrichtung übersandt,
    • die Gewebeprobe mit einem positiven Ergebnis auf das Vorliegen des BVD-Virusantigens untersucht und
    • das Kalb unverzüglich nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses, spätestens jedoch vor Ablauf der 4. Lebenswoche, getötet (§ 5 Abs.1 Satz 1 BVDV-Verordnung) und unschädlich beseitigt wurde.
  2. die Kosten der tierschutzgerechten Tötung des BVDV-positiven Kalbes durch einen Tierarzt
Beihilfen nach dieser Anlage zur Beihilfesatzung werden für Maßnahmen gewährt, die im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 durchgeführt werden.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Anlage 9 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MRLU vom 1. 11. 2001, MBl. LSA 2000 S. 128).

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MRLU vom 8. 2. 2001 (MBl. LSA S. 153), wird wie folgt geändert:
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 9 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Brucellose der Schafe und Ziegen

1. Maßnahme:

Blutserologische Untersuchung von über 12 Monate alten Schafen und Ziegen auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen Brucella melitensis gemäß

  • Richtlinie 91/58/EWG vom 28.1.1991 (ABl. EG Nr. L 74 S. 42),
  • Entscheidung 94/953/EG der Kommission zur 3. Änderung der Richtlinie 91/68/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Ziegen und Schafen vom 20.12.1994 (ABl. EG Nr. L 371 S. 14),
  • Entscheidung 93/52/EWG vom 21.12.1992 (ABl. EG Nr. L 13 S. 14),
  • § 3 Abs. 3 der Brucelloseverordnung i. d. F. der Bek. vom 28.10.1993 (BGBl. I S. 1821), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 27.3.1995 (BGBl. I S. 406)

nach dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Untersuchungsschlüssel.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der Blutprobenentnahme und -untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen Brucella melitensis:

Erstattet werden auf Antrag des Tierhalters und nach Bestätigung durch den Amtstierarzt

  1. die Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme, höchstens jedoch 1,55 € (netto) je Probe, des Blutentnahmebestecks, höchstens jedoch 0,22 € (netto) je Probe und die Bestandsuntersuchungsgebühr, höchstens jedoch 10,00 € (netto) je angewiesene Maßnahme und Betriebsstätte.
  2. die Kosten der serologischen Blutuntersuchungen (Untersuchungsgebühr der Untersuchungsstelle)

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.




Anlage 10 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MLU vom 29.10.2004, MBl. LSA S. 697).

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8.12.1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MLU vom 26.07.2004 (MBl. LSA, S. 466), wird wie folgt geändert:

Anlage 10 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Kennzeichnung von Schafen und Ziegen


Die Anlage 10 tritt zum 31.12.2004 außer Kraft.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlage 11 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MRLU vom 01.11.2001, MBl. LSA Nr. 8/2002 S. 128).

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MRLU vom 8 2. 2001 (MBl. LSA S. 153), wird wie folgt geändert:
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 11 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Notstandsplanpflichtige Tierseuchen

1. Maßnahmen:

Reinigen und Desinfizieren der Betriebsräume und der mit dem Seuchenerreger kontaminierten Geräte im Betrieb im Anschluss an die Tötung oder Verendung von Tieren infolge notstandsplanpflichtiger Tierseuchen gemäß

  • Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 11 Abs. 4 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.6.1990, zuletzt geändert durch Entscheidung 94/370/EWG des Rates vom 21.6.1994 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. der EU Nr. L 168 S. 31).

2. Beihilfe:

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierhalters und nach Bestätigung des Antrages durch den zuständigen Amtstierarzt die Kosten der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Anschluss an die Tötung oder Verendung von Tieren infolge notstandsplanpflichtiger Tierseuchen, höchstens jedoch

a) 2,50 € je Rind oder Pferd
b) 1,00 € je Schwein
c) 0,50 € je Schaf oder Ziege
d) 2,00 € je 100 Stück Geflügel

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.




Anlage 12 [Zurück] [ 30-Tage-Regelung ]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MLU vom 16. 5.2003, MBl. LSA Nr. S. 429).

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MRLU vom 25 4. 2002 (MBl. LSA S. 617), wird wie folgt geändert:
Anlage 12 wird wie folgt gefasst:

Anlage 12 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Traberkrankheit der Schafe (Scrapie)

1. Maßnahmen:

Genotypisierung von Gewebeproben zur Feststellung des TSE-Resistenz-Status im Seuchenfall gemäß

  • Verordnung der Kommission VO (EG) Nr. 260/2003 zur Änderung der VO (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tilgung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei Schafen und Ziegen und der Regeln für den Handel mit lebenden Schafen und Ziegen sowie Rinderembryonen sowie entsprechend der
  • Entscheidung der Kommission zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen, 2002/1003/EG vom 18.12.2002, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, 24.12.2002.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der Gewebeprobengewinnung und Genotypisierung zur Bestimmung des TSE-Resistenz-Status in Schafbeständen, in denen eine transmissible spongiforme Enzephalopathie (Scrapie) amtlich festgestellt worden ist.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierhalters und nach Bestätigung des Antrages durch den Amtstierarzt

  1. die Kosten der Gewebeprobengewinnung, höchstens jedoch 1,55 € (netto) je Probe und

  2. die Kosten der Genotypisierung zur Bestimmung des TSE-Resistenz-Status, höchstens jedoch 15 € (netto) je Probe und Schaf

Beihilfen nach den Grundsätzen dieser Anlage werden ab dem 1.5.2003 gewährt.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Anlage 13 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MLU vom 6. 11. 2006 (MBl. LSA S. 765)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MLU vom 1. 3. 2006 (MBl. LSA S. 176), wird wie folgt geändert:
Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 13 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Salmonelleninfektion bei Schweinen

1. Maßnahmen:

Untersuchungen von Schweinen auf das Vorhandensein von Salmonellen und Salmonellenantikörpern sowie gezielte Untersuchungen zur Ermittlung der Eintragsquellen gemäß

  • Programm des Tiergesundheitsdienstes Sachsen-Anhalt zur Reduzierung des Eintrags von Salmonellen aus Schweinebeständen in die Lebensmittelkette (Anlage)
Link zum Programm des TGD Sachsen-Anhalt "Reduzierung des Eintrags von Salmonellen aus Schweinebeständen in die Lebensmittelkette"

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten

2.1. der Entnahme und Untersuchung von Proben auf das Vorhandensein von Salmonellen oder Salmonellenantikörpern gemäß Nummer 5 des o. g. Programms
2.2. der Untersuchung anderer, insbesondere Umgebungsproben, zur Ermittlung der Eintragsquellen unter Beteiligung des Tiergesundheitsdienstes Sachsen-Anhalt
Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers
  1. die Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme nach Nummer 2.1, höchstens jedoch 1,55 € (netto) je Probe, des Entnahmebestecks, höchstens jedoch 0,22 € (netto) je Probe,
  2. die Kosten der serologischen, mikrobiologischen und molekularbiologischen Untersuchung von Schweinen nach Nummer 2.1 sowie
  3. die Kosten der Untersuchung anderer, insbesondere Umgebungsproben, nach Nummer 2.2, höchstens jedoch 500,- € (netto) je Bestand und Jahr.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlage 14 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MRLU vom 1. 11. 2001, MBl. LSA S. 128).

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MRLU vom 8. 2. 2001 (MBl. LSA S. 153), wird wie folgt geändert:
Anlage 14 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 14 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Salmonellose der Rinder

1. Maßnahmen:

Bakteriologische Untersuchung von Kotproben von Rindern oder von mit Rindern zusammen gehaltenem Vieh zum Zwecke

  1. der Feststellung der Seuchenausbreitung im Bestand/Teilbestand nach amtlicher Feststellung der Salmonellose oder des Verdachtes auf Salmonellose bei einem Rind/einem sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tier (Orientierungsuntersuchung),
  2. der Aufhebung behördlich verfügter Sperrmaßnahmen und Verwertungsbeschränkungen infolge der amtlichen Feststellung der Salmonellose oder des Verdachtes auf Salmonellose

gemäß § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung) i. d. F. d. Bek. vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118).

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der Untersuchung von Kotproben auf das Vorhandensein von Salmonellen.

Erstattet werden auf amtstierärztlich bestätigten schriftlichen Antrag des Tierbesitzers 50 v. H. der Kosten der bakteriologischen Kotprobenuntersuchungen, jedoch höchstens von vier Untersuchungen je Tier und Jahr.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.




Anlage 15 [Zurück]

22. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 25. 05. 2011 (MBl. LSA S. 239)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8.12.1999, zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 05.10.2010 über die 21. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt, i.d.Bek. vom 21.10.2010 (MBl. LSA, S. 569), wird wie folgt geändert:
Anlage 15 wird wie folgt geändert:

Anlage 15 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Ansteckende Gehirn-Rückenmarks-Entzündung der Einhufer (Bornasche Krankheit)


Die Anlage 15 tritt zum 31.12.2011 außer Kraft.


Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung Kraft.




Anlage 16 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MRLU vom 1. 11. 2001, MBl. LSA S. 128).

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MRLU vom 8. 2. 2001 (MBl. LSA S. 153), wird wie folgt geändert:
Anlage 16 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 16 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) der Ziege

1. Maßnahmen:

Blutserologische Untersuchungen von Ziegen gemäß

  • Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt über ein freiwilliges Verfahren zur CAE-Sanierung (Caprine Arthritis-Encephalitis) der Ziegenbestände im Land Sachsen-Anhalt vom 28. 9. 1999.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der Blutprobenentnahme und -untersuchung auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen CAE (Caprine Arthritis-Encephalitis)

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierhalters und nach Bestätigung der durchgeführten Maßnahme durch den zuständigen Amtstierarzt

  1. 50 v. H. der Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme, höchstens jedoch 0,78 € (netto) je Probe, des Blutentnahmebestecks, höchstens jedoch 0,11 € (netto) je Probe und die Bestandsuntersuchungsgebühr, höchstens jedoch 5,00 € (netto) je angewiesene Maßnahme und Betriebsstätte,
  2. 50 v. H. der Kosten der serologischen Blutuntersuchung (Untersuchungsgebühr der Untersuchungsstelle)

Beihilfe wird Tierhaltern gewährt, die dem freiwilligen Verfahren beigetreten sind. Bricht ein solcher Tierhalter das Sanierungsverfahren aus von ihm zu vertretenden Gründen ab, hat er bereits nach dieser Anlage gewährte Beihilfen zurückzuzahlen.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.




Anlage 17 [Zurück]

18. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 29.10. 2009 (MBl. LSA S. 759)
Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 19.05.2009 (Bek. des MLU vom 29.05.2009, MBl. LSA S. 400) wird wie folgt geändert:

Anlage 17 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 17 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Abklärung von Krankheitsursachen und besondere Untersuchungen bei Schweinen

1. Maßnahmen:

1.1. Pathologisch-anatomische, labordiagnostische und sonstige Untersuchungen zur Abklärung der Ursachen beim Auftreten von Bestandserkrankungen, Zoonosen und Leistungsdepressionen in Schweinebeständen sowie
1.2. Untersuchungen zur Abklärung eines Erkrankungsgeschehens gemäß §§ 8 und/oder 9 Abs. 2 Schweinehaltungshygiene-Verordnung und von Tierseuchen, die in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates aufgeführt sind.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten

2.1. der notwendigen Untersuchungen nach Nr.1.1, sofern der Bestandstierarzt und der Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse bei Auftreten der Bestandserkrankung oder Leistungsdepression hinzugezogen wurden und diese die Auswahl des Untersuchungsmaterials und die Festlegung des Untersuchungsspektrums vorgenommen haben.
2.2. von Abklärungsuntersuchungen nach Nr. 1.2, sofern die Grenzwerte für "Besondere Untersuchungen" gemäß Anlage 6 zu § 8 Abs. 2 und/ oder das Vorliegen der Grenzwerte nach § 9 Abs. 2 Schweinehaltungshygiene-Verordnung ermittelt wurden und die Mitteilung über das Erkrankungsgeschehen durch den Tierbesitzer vor Einleitung der Maßnahmen bei der zuständigen Veterinärbehörde erfolgte.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und jeweils für Maßnahmen nach Nrn. 1.1 und 1.2, in den Fällen der Untersuchungen nach Nrn. 1.2 und 2.2 zusätzlich nach Bestätigung und Plausibilitätsprüfung des Antrages durch den zuständigen Amtstierarzt,

  • die Kosten der tierärztlichen Probenentnahme einschließlich des notwendigen Entnahmebestecks,
  • die Kosten der labordiagnostischen Untersuchung,
  • die Kosten der pathologisch-anatomischen Untersuchung einschließlich des Transports von Tierkörpern über 30 kg zur Untersuchungsstelle und
  • die Kosten der sonstigen Untersuchung,

  höchstens jedoch
150,- € (netto) je Betrieb gem. § 3 Abs. 1
Betrieb gem. § 4 Abs. 1 Schweinehaltungshygiene-Verordnung
350,- € (netto) je Betrieb gem. § 3 Abs. 2
Betrieb gem. § 4 Abs. 2 Schweinehaltungshygiene-Verordnung
750,- € (netto) je Betrieb gem. § 3 Abs. 3 Schweinehaltungshygiene-Verordnung
  und Jahr.

Abweichend hiervon werden die Kosten des Transports von Tierkörpern über 30 kg zur pathologisch-anatomischen Untersuchung erstattet.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Anlage 18 [Zurück]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MLU vom 7. 5. 2004, MBl. LSA S. 364).

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430) zuletzt geändert durch Bek. des MLU vom 16. 5. 2003 (MBl. LSA S. 429) wird wie folgt geändert:
Anlage 18 wird wie folgt gefasst:

Anlage 18 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Porcines Respirations- und Reproduktions-Syndrom (PRRS)

1. Maßnahmen:

PRRS-Statuserhebung und die Überwachung PRRS- negativer und -unverdächtiger Schweinebestände und Einzeltiere gemäß Richtlinie des MLU vom 27.02.2004, sowie die Durchführung betriebsspezifischer Bekämpfungsmaßnahmen in PRRS- positiven Beständen

2. Beihilfe:

2.1. Beihilfe zu den Kosten

  1. der erstmaligen Statuserhebung nach Nr. 4.2 der Richtlinie in PRRS- ungeimpften Beständen,
  2. der regelmäßigen Untersuchungen in PRRS- unverdächtigen Beständen zur Aufrechterhaltung des Status, mit Ausnahme von Mast- und Läuferaufzuchtbeständen
  3. der Einstufung und Überwachung PRRS- negativer Bestände, sofern diese zu Beginn der Maßnahmen als PRRS- unverdächtig eingestuft worden sind, mit Ausnahme von Mast- und Läuferaufzuchtbeständen.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierhalters

  1. die Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme, höchstens jedoch 1,55 € (netto) je Probe, des Blutentnahmebestecks, höchstens jedoch 0,40 € (netto) je Probe und die Bestandsuntersuchungsgebühr, höchstens jedoch 10,00 € (netto) je Maßnahme und Betriebsstätte,
  2. die Kosten der serologischen Blutuntersuchung.
2.2. Beihilfe zu den Kosten durchgeführter betriebsspezifischer Bekämpfungsmaßnahmen in PRRS- positiven Beständen mitAusnahme von Mastbeständen und nach Maßgabe des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierhalters

  1. die Kosten der tierärztlichen Blutprobenentnahme, höchstens jedoch 1,55 € (netto) je Probe, des Blutentnahmebestecks, höchstens jedoch 0,40 € (netto) je Probe und die Bestandsuntersuchungsgebühr, höchstens jedoch 10,00 € (netto) je Maßnahme und Betriebsstätte,
  2. die Kosten der serologischen und virologischen Untersuchung,
  3. die Kosten für sonstige Untersuchungen, höchstens jedoch 500,-€ je Bestand und Jahr,
  4. die Kosten für den eingesetzten Impfstoff, höchstens jedoch 1,-€ je gemeldetes Tier und Jahr.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Anlage 19 [Zurück]

15. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 24.11.2008 (MBl. LSA S. 899)
Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8.12.1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 10.06.2008 (Bek. des MLU vom 19.06.2008, MBl. LSA S. 459) wird wie folgt geändert:

Anlage 19 wird wie folgt geändert:

Anlage 19 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Equine Virus-Arteritis-Infektion (EVAI) in Pferdebeständen

Die Anlage 19 tritt außer Kraft.


Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.



Anlage 20 [Zurück]

18. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 29.10. 2009 (MBl. LSA S. 759)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 19.05.2009 (Bek. des MLU vom 29.05.2009, MBl. LSA S. 400) wird wie folgt geändert:

Anlage 20 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 20 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Abklärung von Krankheitsursachen und besondere Untersuchungen bei Pferden

1. Maßnahmen:

1.1. Pathologisch-anatomische, labordiagnostische und sonstige Untersuchungen zur Abklärung der Ursachen
bei Auftreten von Bestandserkrankungen, im Bestand gehäuft auftretenden Gesundheitsstörungen und Zoonosen
in Pferdebeständen,

1.2. Untersuchungen zur Feststellung oder zum Ausschluss von Tierseuchen, die in der Liste der Krankheiten des
Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates aufgeführt sind,
ausgenommen Routineuntersuchungen die durch Rechtsverordnung vorgeschrieben sind.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der notwendigen Untersuchungen in den Fällen der Nrn. 1.1. und 1.2. sofern der den Bestand betreuende Tierarzt und der Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse bei Auftreten der Bestandserkrankung oder Gesundheitsstörung hinzugezogen wurden und diese die Auswahl des Untersuchungsmaterials und die Festlegung des Untersuchungsspektrums vorgenommen haben. In den Fällen der Nr. 1.2. auch, wenn die Untersuchung durch den Amtstierarzt angeordnet wurde.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers, in den Fällen der Nr. 1.2. in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 zusätzlich nach Bestätigung des Antrages durch den Amtstierarzt

  1. die Kosten der labordiagnostischen Untersuchungen,


  2. die Kosten der pathologisch-anatomischen Untersuchungen einschließlich des Transports von Tierkörpern über 30 kg zur Untersuchungsstelle,


  3. die Kosten sonstiger Untersuchungen,


höchstens jedoch 10,00 € (netto) je gemeldetes Pferd und Jahr, für Betriebe bis 5 Pferde jedoch bis 50,00 € (netto) je Jahr.

Abweichend hiervon werden die Kosten des Transports von Tierkörpern über 30 kg zur pathologisch-anatomischen Untersuchung erstattet.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlage 21 [Zurück]

18. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 29.10. 2009 (MBl. LSA S. 759)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 19.05.2009 (Bek. des MLU vom 29.05.2009, MBl. LSA S. 400) wird wie folgt geändert:

Anlage 21 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 21 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen - Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Abklärung von Krankheitsursachen und besondere Untersuchungen bei Rindern

1. Maßnahmen:

1.1. Pathologisch-anatomische, labordiagnostische und sonstige Untersuchungen zur Abklärung der Ursachen
bei Auftreten von Bestandserkrankungen, im Bestand gehäuft
auftretenden Gesundheitsstörungen und Zoonosen in Rinderbeständen,

1.2. Untersuchungen zur Feststellung oder zum Ausschluss von Tierseuchen, die in der Liste der Krankheiten des
Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates aufgeführt sind,
ausgenommen Routineuntersuchungen die durch Rechtsverordnung vorgeschrieben sind.

1.3. Prophylaktische und metaphylaktische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen, die in
der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG
des Rates aufgeführt sind.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der notwendigen Untersuchungen in den Fällen der Nrn. 1.1. und 1.2. sowie zu den Kosten für prophylaktische und metaphylaktische Maßnahmen nach Nr. 1.3. sofern der den Bestand betreuende Tierarzt und der Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse bei Auftreten der Bestandserkrankung oder Gesundheitsstörung hinzugezogen wurden und diese die Auswahl des Untersuchungsmaterials, die Festlegung des Untersuchungsspektrums und die Festlegung des prophylaktischen oder metaphylaktischen Maßnahmenpaketes vorgenommen haben. In den Fällen der Nr. 1.2. auch, wenn die Untersuchung durch den Amtstierarzt angeordnet wurde.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und jeweils für Maßnahmen nach Nrn. 1.1. und 1.2., in den Fällen der Nr. 1.2. in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 zusätzlich nach Bestätigung des Antrages durch den Amtstierarzt

  1. die Kosten der labordiagnostischen Untersuchungen,
  2. Kosten der pathologisch - anatomischen Untersuchungen einschließlich des Transports von Tierkörpern über 30 kg zur Untersuchungsstelle,
  3. Kosten sonstiger Untersuchungen,

höchstens jedoch 1,00 € (netto) je gemeldetes Rind und Jahr, für Betriebe bis 100 Rinder jedoch bis 100 € (netto) je Jahr,

  1. die Kosten prophylaktischer und metaphylaktischer Maßnahmen nach Nr. 1.3., höchstens jedoch 1,00 € (netto) je gemeldetes Rind und Jahr, für Betriebe bis 100 Rinder jedoch bis 100,00 € (netto) je Jahr.

Abweichend hiervon werden die Kosten des Transports von Tierkörpern über 30 kg zur pathologisch-anatomischen Untersuchung erstattet.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlage 22 [Zurück]

22. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 25. 05. 2011 (MBl. LSA S. 239)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999, zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 05.10.2010 über die 21. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt, i.d.Bek. vom 21.10.2010 (MBl. LSA, S. 569), wird wie folgt geändert:

Anlage 22 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen - Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Progressive Rhinitis atrophicans (PRa) der Schweine


Die Anlage 22 tritt zum 31.12.2011 außer Kraft.


Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlage 23 [Zurück]

18. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 29.10. 2009 (MBl. LSA S. 759)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 19.05.2009 (Bek. des MLU vom 29.05.2009, MBl. LSA S. 400) wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 23 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Abklärung von Krankheitsursachen und besondere Untersuchungen bei Schafen und Ziegen

1. Maßnahmen:

1.1. Pathologisch-anatomische, labordiagnostische und sonstige Untersuchungen zur Abklärung der Ursachen bei Auftreten von Bestandserkrankungen, im Bestand gehäuft auftretenden Gesundheitsstörungen und Zoonosen in Schaf- und Ziegenbeständen,
1.2. Untersuchungen zur Feststellung oder zum Ausschluss von Tierseuchen, die in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates aufgeführt sind, ausgenommen Routineuntersuchungen die durch Rechtsverordnung vorgeschrieben sind.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der notwendigen Untersuchungen in den Fällen der Nrn. 1.1. und 1.2. sofern der den Bestand betreuende Tierarzt und der Tiergesundheitsdienst der Tierseuchenkasse bei Auftreten der Bestandserkrankung oder Gesundheitsstörung hinzugezogen wurden und diese die Auswahl des Untersuchungsmaterials und die Festlegung des Untersuchungsspektrums vorgenommen haben. In den Fällen der Nr. 1.2. auch, wenn die Untersuchung durch den Amtstierarzt angeordnet wurde.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und jeweils für Maßnahmen nach Nrn. 1.1. und 1.2., in den Fällen der Nr. 1.2. in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 zusätzlich nach Bestätigung des Antrages durch den Amtstierarzt

  1. die Kosten der labordiagnostischen Untersuchungen

  2. die Kosten der pathologisch - anatomischen Untersuchungen einschließlich des Transports von Tierkörpern über 30 kg zur Untersuchungsstelle

  3. die Kosten sonstiger Untersuchungen

höchstens jedoch 0,50 € (netto) je gemeldetes Schaf oder je gemeldete Ziege und Jahr, für Betriebe bis 100 Schafe oder Ziegen jedoch bis 50,00 € (netto) je Jahr.

Abweichend hiervon werden die Kosten des Transports von Tierkörpern über 30 kg zur pathologisch-anatomischen Untersuchung erstattet.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlage 24 [Zurück] [ 30-Tage-Regelung ]

Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Bek. des MLU vom 1. 3. 2006, MBl. LSA S. 176).

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Bek. des MLU vom 12. 10. 2005 (MBl. LSA S. 665), wird wie folgt geändert:
Anlage 24 wird wie folgt geändert:

(Konsolidierte Textfassung)

Anlage 24 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen - Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Geflügelbeständen

1. Maßnahmen:

Entnahme und Untersuchung von Proben zur Feststellung oder zum Ausschluss der Klassischen Geflügelpest nach Maßgabe der geltenden Verordnungen zum Schutz der Geflügelbestände sowie nach amtstierärztlicher Anordnung der Untersuchung aufgrund der vorgenannten Verordnungen.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der Entnahme und Untersuchung von Proben zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Geflügelbeständen, sofern diese durch o. g. Verordnung vorgeschrieben sind oder durch den Amtstierarzt aufgrund dieser Verordnung angeordnet wurden und der Antrag vom Amtstierarzt schriftlich bestätigt wurde.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierhalters:

  1. die Kosten für die Probenentnahme, höchstens jedoch 1,55 € (netto) je Probe,

  2. die Kosten der serologischen Untersuchung oder

  3. die Kosten der molekularbiologischen Untersuchung mittels PCR.

Beihilfen nach Maßgabe dieser Anlage werden für Probenentnahmen und Probenuntersuchungen gewährt, die aufgrund der Verordnung im dort genannten Zeitraum entnommen und untersucht wurden.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am 18.02.2006 in Kraft.



Anlage 25 [Zurück] [ 30-Tage-Regelung ]

19. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 17.02. 2010 (MBl. LSA S. 127)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 18. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 20.10.2009 (Bek. des MLU vom 29.10.2009, MBl. LSA S. 759) wird wie folgt geändert:

Anlage 25 wird wie folgt geändert: Konsolidierte Textfassung

Anlage 25 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Blauzungenkrankheit/Bluetongue Disease (BTD) in Rinder-, Schaf- und Ziegenbeständen

1. Maßnahmen:

Schutzimpfungen von Rindern, Schafen und Ziegen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten des eingesetzten Impfstoffes für Schutzimpfungen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen und Ziegen.

Erstattet werden auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und unter Einreichung der Impflisten sowie nach Bestätigung der Durchführung der Maßnahme durch den zuständigen Amtstierarzt die Kosten des eingesetzten Impfstoffes, höchstens jedoch

  • 0,85 € je nachweislich eingesetzte Impfdose.

3. Befristung:

Beihilfen nach dieser Anlage werden längstens für Maßnahmen gewährt, die bis zum 31.12.2010 durchgeführt werden.

Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Anlage 26 [Zurück]

20. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 04.05.2010 (MBl. LSA S.315)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 19. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 29.01.2010 (Bek. des MLU vom 17.02.2010, MBl. LSA S. 127) wird wie folgt geändert:

Anlage 26 wird wie folgt geändert: Konsolidierte Textfassung

Anlage 26 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Entfernung von Falltieren und Beseitigung dieser Tierkörper

1. Maßnahmen:

Entfernung von Falltieren und Beseitigung dieser Tierkörper gemäß Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG).

2. Beihilfe:

Beihilfe zu den Kosten der Entfernung von Falltieren und Beseitigung dieser Tierkörper (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 TierNebG-AG) von Vieh im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes, sofern für diese Tiere eine Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt besteht.

Erstattet werden die Kosten der Beseitigung von Falltieren nach Satz 1 in Höhe von 50 v. H. der entstandenen Kosten.

Besitzern von Tierkörpern von Vieh, für das keine Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt besteht, werden auf Antrag an die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt 25 v.H. der ab dem 01.07.2010 angefallenen Beseitigungskosten (netto) erstattet.

Die Satzung zur Änderung der Beihilfesatzung tritt zum 01.07.2010 in Kraft.



Anlage 27 [Zurück]

18. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen Bek. des MLU vom 29.10. 2009 (MBl. LSA S. 759)

Die Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung) vom 8. 12. 1999 (MBl. LSA 2000 S. 430), zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse über die 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt vom 19.05.2009 (Bek. des MLU vom 29.05.2009, MBl. LSA S. 400) wird wie folgt geändert:

Nach Anlage 26 wird folgende Anlage 27 angefügt:

Anlage 27 zur Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Beihilfen (Beihilfesatzung)

Tierverluste beim Haushuhn infolge des Auftretens von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium

1. Maßnahmen:

Schlachtung oder Tötung von Jung- und Legehennen in Aufzucht- und Legehennenbetrieben und Elterntieren in Zuchtbetrieben infolge des Auftretens von Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium im Bestand entsprechend

  • der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 06.04.2009


2. Beihilfe:

Beihilfe für Tierverluste infolge der Schlachtung oder Tötung des Legehennen- oder Elterntierbestandes

Gewährt wird auf schriftlichen Antrag des Tierbesitzers und nach schriftlicher Bestätigung durch den Amtstierarzt eine Beihilfe in Höhe von 50 v. H. des amtlich ermittelten gemeinen Wertes der Tiere, sofern,

  • der Amtstierarzt das Auftreten von S. Enteritidis oder S. Typhimurium im Bestand entsprechend der o. g. Verordnung amtlich festgestellt hat,
  • der Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt unmittelbar nach amtlicher Feststellung des Vorliegens der Salmonelleninfektion hinzugezogen wurde, gutachterlich Stellung genommen und die Schlachtung oder Tötung des Bestandes empfohlen hat,
  • der Tierhalter die Empfehlungen des Leitfadens des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. (ZDG) "Salmonellenbekämpfung bei Legehennen" (08/2007) und die Empfehlungen zu Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Geflügelhaltungen des Landes Sachsen-Anhalt nachweislich eingehalten hat und der Amtstierarzt hierzu gutachterlich Stellung genommen hat.

Im Falle der Schlachtung des Tierbestandes wird die Beihilfe um den Schlachterlös gemindert. Kosten des Transports, der Tötung und/oder Verwertung werden nicht erstattet.


Die Änderung der Beihilfesatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Nach oben